§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verband führt den
Namen: „Verband Österreichischer Museums- und Touristikbahnen –
Austrian Museum & Tourist Railway Association“ - abgekürzt ÖMT.
(2) Der Verband hat
seinen Sitz in Wien. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der
Republik Österreich,
sowie die von
Österreich in technik- und verkehrsgeschichtlicher Weise geprägten Regionen.
(3) Das Geschäftsjahr ist
gleich dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Tätigkeit
(1) Zweck des Verbandes
ist es, seine Mitglieder bei der Erhaltung, dem Betrieb, der Werbung und
Vermarktung sowie der musealen Konzeption von historisch wertvollen Anlagen,
Fahrzeugen und sonstiger Einrichtungen des Schienenverkehrs zu beraten, zu
fördern und ihre gemeinsamen Interessen in der Öffentlichkeit, gegenüber
europäischen Institutionen, Bundes- und Landesbehörden, österreichischen
Bahnen und Verkehrsbetrieben, anderen Verbänden und sonstigen Stellen zu
vertreten. Hierdurch soll der kultur- und technikgeschichtlich wertvollen
Arbeit der Mitglieder Rechnung getragen und der Schienenverkehr allgemein
gefördert werden.
(2) Der Verband ist
unpolitisch und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke.
Er ist selbstlos tätig, nicht auf Gewinn gerichtet und verfolgt nicht
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Verbandes
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet und nicht an die
Verbandsmitglieder in Form von Zuwendungen ausgeschüttet werden.
Es darf auch keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3)
Der Verband übt keine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit seiner
Mitglieder aus.
Ihre Eigenständigkeit wird von der Mitgliedschaft nicht berührt.
(4)
Der Verband bekennt sich zur
Mitgliedschaft in der Europäischen Föderation der Museums- und
Touristikbahnen - FEDECRAIL.
§ 3 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied
des Verbandes kann jede juristische Person oder Personenvereinigung des
privaten oder öffentlichen Rechts werden, die auf einem der folgenden
Gebiete tätig ist und zumindest fallweise
Betrieb führt,
oder diesen in absehbarer Zeit anstrebt:
a)
Museumseisenbahn
oder Museumsstraßenbahn
Historische Eisen-, Lokal-, Straßen-, Wald-, Feld-, oder Industriebahn
b) Touristikbahn mit
Nostalgiecharakter
c)
Eisenbahn-,
Lokalbahn-, Straßenbahn-, O-Bus-, Waldbahn-, Feldbahn-, oder
Industriebahnmuseum bzw. -sammlung
Die Mitgliedschaft umfasst
auch deren organisatorische
Untergliederungen, oder Betriebsführungsgesellschaften.
(2) Verkehrsunternehmen
dürfen nur Mitglied des Verbandes sein, wenn sich deren Wirken auch auf die
in Abs.1 a) bis c) definierten Bereiche erstreckt
(3) Förderndes Mitglied
des Verbandes können juristische Personen oder Personenvereinigungen des In-
und Auslandes werden, welche die Tätigkeit des Verbandes und seiner
Mitglieder fördern wollen.
(4) Über die Aufnahme als
Mitglied entscheidet auf Grund eines schriftlichen Aufnahmeantrages der
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(5) Der Antrag auf
ordentliche Mitgliedschaft muss enthalten:
a) für Vereine
Angaben zum Vereinszweck gemäß Satzung, Betriebsstatus und -umfang, Anzahl
der Mitglieder, Liste der Vorstandsmitglieder und deren
Vertretungsbefugnis;
b) für sonstige
juristische Personen
Angaben zum Geschäftszweck, Betriebsstatus und -umfang, Liste der
Geschäftsführer und deren Vertretungsbefugnis.
§ 4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
(1) Alle ordentlichen
Mitglieder sind berechtigt, durch Bevollmächtigte an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
(2) Fördernde Mitglieder
haben beratende Stimme.
(3) Alle Mitglieder
haben Anspruch auf Beratung und Wahrung ihrer Belange in Fachfragen. Sie
sind zur Teilnahme an Tagungen und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen
des Verbandes und zum Bezug seiner Veröffentlichungen berechtigt.
(4) Die Mitglieder haben
den Verband in seinen Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen. Insbesondere
sollen sie zur Förderung der gemeinsamen Interessen angeforderte Auskünfte
geben und fachliche Erfahrungen von allgemeiner Bedeutung dem Verband
mitteilen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge,
Umlagen und Kostenerstattung
(1) Zur Bestreitung der
Verbandsausgaben werden von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern
jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Alle ordentlichen
Mitglieder zahlen die Mitgliedsbeiträge in gleicher Höhe. Diese sind bis
31.März eines jeden Kalenderjahres fällig. Sind die Mitgliedsbeiträge bis
dahin nicht eingelangt, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft des säumigen
Mitglieds.
(3) Fördernde Mitglieder
zahlen Beiträge nach besonderer Vereinbarung mit dem Vorstand.
(4) Mitglieder, die im
Laufe eines Geschäftsjahres eintreten oder ausscheiden, haben den vollen
Jahresbeitrag für das betreffende Jahr zu zahlen.
(5) Für außergewöhnliche
Aufwendungen des Verbandes kann die Mitgliederversammlung eine zusätzliche
Umlage beschließen.
(6) Für Sonderleistungen
des Verbandes zu Gunsten eines einzelnen Mitgliedes kann der Vorstand von
diesem die Erstattung der Kosten fordern. Das Mitglied ist vorher auf die
Kostenerstattungspflicht hinzuweisen.
§ 6 Erlöschen der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
erlischt:
a) durch Kündigung, die
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines
Geschäftsjahres an den Vorstand zu erklären ist;
b) durch Liquidation der
juristischen Person;
c) durch Ausschluss, der
durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des
Mitglieds erfolgt,
- wenn die Bedingungen
für den Erwerb der Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen oder
- aus wichtigem Grund,
der insbesondere bei einem schweren Verstoß gegen die Satzung,
- Nichtzahlung der
Beiträge für mehr als ein Geschäftsjahr, Umlagen oder Kostenerstattung
trotz wiederholter Mahnung,
- Missbrauch der
Mitgliedschaft oder
- Schädigung des Ansehens
des Verbandes vorliegt
(2) Gegen den schriftlich
begründeten Beschluss des Vorstandes ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung
der Entscheidung zulässig. Sie ist an den Vorstand zu richten und
schriftlich zu begründen. Über die Berufung entscheidet die
Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes endgültig.
(3) Das Erlöschen der
Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von den geldlichen
Zahlungsverpflichtungen, die bis dahin entstanden sind. Das ausscheidende
Mitglied verliert jedes Recht am Verbandsvermögen.
§ 7 Organe und
Einrichtungen des Verbandes
(1) Die Organe des
Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(2) Einrichtungen des
Verbandes sind die Arbeitskreise.
(3) Mitglieder des
Vorstandes können nur Personen sein, die einem ordentlichen Mitglied des
Verbandes angehören. Die Tätigkeit ist nicht übertragbar.
(4) Die Mitgliedschaft in
den Verbandsorganen und -einrichtungen endet durch Zeitablauf, durch
Rücktritt oder wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 nicht mehr vorliegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie wird vom
Verbandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Der
Vorstand bestimmt den Tagungsort und legt die Tagesordnung fest. Die
Einladung hat
brieflich oder mittels elektronischer Post an die zuletzt bekannt
gegebene Adresse der Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier
Wochen, gerechnet vom Tag der Absendung an, unter Bekanntgabe der
Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Ihre Aufgaben sind:
a) Genehmigung des Geschäftsberichtes, des Jahresabschlusses sowie des
Berichtes der Rechnungsprüfer,
b) Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
c) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für das laufende Geschäftsjahr,
e) Festsetzung des Jahresbeitrages,
f) Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes,
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern.
(3) Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder
schriftlichen Antrag eines Zehntels der ordentlichen Mitglieder. Auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur die Tagesordnungspunkte
behandelt werden, die Grund der Einberufung waren.
(4) Anträge von
Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher
Begründung mindestens vier Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand
einlangen. Nicht fristgerecht gestellte Anträge können nur behandelt und
entschieden werden, wenn die Mitgliederversammlung der Aufnahme in die
Tagesordnung zustimmt. Für Anträge zur Satzungsänderung oder zur Auflösung
des Verbandes muss jedenfalls die Antragsfrist gewahrt werden.
(5) Die Stimmrechte der
ordentlichen Mitglieder sind unmittelbar an deren Beitragsleistung
gekoppelt.
(6) Die Ausübung des
Stimmrechtes kann schriftlich auf ein anderes Mitglied übertragen werden,
jedoch kann ein Mitglied nur ein weiteres Mitglied vertreten.
(7) Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
vertretenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(8) Beschlüsse über
Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes bedürfen einer
Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
aus:
a) dem Verbandsvorsitzenden
b) dem Verbandsvorsitzenden-Stellvertreter
c) dem Verbandssekretär
d) dem Verbandssekretär-Stellvertreter
e) dem Finanzreferenten
f) dem Finanzreferenten-Stellvertreter.
Dem erweiterten Vorstand
gehören zusätzlich die Personen des Verbandsbeirates an.
(2) Die
Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleiben
bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die
Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen werden ihnen gegen
Nachweis erstattet.
(4) Die
Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittel-Mehrheit aus ihrem Amt abberufen werden. Dies ist nur zulässig,
wenn in der gleichen Versammlung ein Nachfolger gewählt wird.
(5) Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes aus anderen Gründen als durch Abberufung vorzeitig aus seinem
Amt, so kann der Vorstand den Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten
Mitgliederversammlung berufen.
(6) Der
Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verband nach
außen. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Die laufenden Geschäfte des
Vereins werden vom Verbandsvorsitzenden und seinem Stellvertreter zusammen
mit dem Verbandssekretär und seinem Stellvertreter geführt.
(7) Der
Verbandsvorsitzende oder sein Stellvertreter haben das Recht zur Einberufung
und Leitung der Vorstandssitzungen. Diese werden unter Wahrung einer Frist
von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(8) Die Entscheidungen
des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Im Falle von
Stimmengleichheit gilt der Entscheidungspunkt als abgelehnt. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(9) Die Personen des
Verbandsbeirates werden zur Erledigung spezieller Aufgaben berufen. Sie
bilden zusammen mit den unter Absatz 1 erstgenannten Vorstandsmitgliedern
den erweiterten Vorstand. Sie werden zu den Sitzungen des Vorstandes
beigezogen, haben jedoch nur beratende Stimme.
(10) Der Vorstand gibt
sich eine Geschäftsordnung, diese wird den Mitgliedern bekannt gemacht.
§ 10 Protokolle
Über Versammlungen und
Sitzungen sind Protokolle anzufertigen. Sie sind vom Verbandsvorsitzenden
und dem Verbandssekretär, im Falle von deren Verhinderung von deren
Stellvertretern zu unterschreiben. Dieses Protokoll ist jedem
Teilnahmeberechtigten zuzustellen. Über die Genehmigung des Protokolls ist
jeweils in der nächsten Versammlung oder Sitzung Beschluss zu fassen.
§ 11 Arbeitskreise
(1) Zur Bearbeitung
fachlicher Fragen bestehen Arbeitskreise, die nach Bedarf mit Zustimmung des
Vorstandes eingerichtet werden.
(2) Die Arbeitskreise
bestimmen aus ihrer Mitte einen Arbeitskreisleiter, der aus dem Kreis des
erweiterten Vorstands stammen muss. Die Arbeitskreisleiter sind ehrenamtlich
tätig. Auslagen werden ihnen gegen Nachweis erstattet.
(3) Die
Arbeitskreisleiter sind im Einvernehmen mit dem Vorstand ermächtigt,
Verbandsmitglieder in Angelegenheiten zu vertreten, die nicht von
allgemeiner Bedeutung sind. Über ihre Versammlungen und sonstigen
Veranstaltungen haben die Arbeitskreise den Vorstand rechtzeitig zu
unterrichten.
§ 12 Schiedsgericht
(1) In allen
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sowohl zwischen dem vorstand und
den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen diesen entscheidet endgültig das
Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht
wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei
Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche mit Stimmenmehrheit ein
fünftes Vereinsmitglied zum Obmann wählen. Kommt über die Wahl des Obmannes
des Schiedsgerichtes keine Einigung zustande, so entscheidet unter den
vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht
entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach seinem besten
Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind vereinsintern
endgültig.
§ 13 Auflösung
(1) Die
Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren, diese haben die Beschlüsse
der auflösenden Mitgliederversammlung durchzuführen.
(2) Die
Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, regelt auch die
Liquidation des Verbandsvermögens zu Gunsten einer gemeinnützigen
Institution, auf welche die Voraussetzungen des § 3 Abs.1 zutreffen und die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.